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Information für Landjugendgruppen

Zuschuss für gemeinnützige Vereine
für das 4. Quartal 2020

Für die Antragstellung 1. Quartal 2021 gibt es noch keine Informationen.

HARD FACTS:

  • Antrag über den Steuerberater der LJ OÖ (LBG) stellen
  • Bis spätestens 2. April mit LBG in Verbidung setzen
  • Antragstellung ist bis 15. Mai möglich

 

Antragsberechtigt sind
  • Nonprofit-Organisation (§§ 34-47 BAO) aus allen Lebensbereichen:
    z.B. Sport, Freizeit, Soziales, Rettungswesen, Bildung, Wissenschaft, Erziehung, Klima-, Umwelt- und Tierschutz, Kunst, Kultur, Gesundheit, Pflege, Heimat- und Brauchtumspflege, Entwicklungszusammenarbeit, Jugend, Senioren, Frauen, Erinnerungsarbeit, Denkmalpflege uvm.
  • Freiwillige Feuerwehren, nach landesgesetzlichen Vorschriften, 
  • Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,
  • Rechtsträger, an denen die genannten Organisationen unmittelbar oder mittelbar zumindest zu mehr als 50 % beteiligt sind, wenn diese durch ihre Tätigkeit die satzungsgemäßen Aufgaben der Organisationen sicherstellen. 

 

Voraussetzungen für die Antragstellung sind:
  • COVID-19 verursachter Einnahmenausfall, der die Aktivitäten der Landjugend beeinträchtigt. Schadensminderungspflicht: Ihr müsst zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren.
  • Sitz in Österreich. Gründung eurer Landjugend erfolgte spätestens am 10.3.2020.
  • Wirtschaftlich gesund und integer: Eure Landjugend darf zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein. Über sie wurde in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt

 

Art und Höhe der beantragbaren Unterstützung:

Die Unterstützung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses unter der Voraussetzung, dass eure Landjugend alle Bestimmungen der Richtlinie erfüllt. Für die Höhe der Förderung sind die förderbaren Kosten im Zeitraum vom 1. Oktober – 31. Dezember 2020 maßgeblich, die zu 100 % ersetzt werden. Förderbare Kosten sind nachstehend angeführt und müssen betriebsnotwendig sein:

  • Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete (für Büro, Vereinslokale), Pacht, Versicherungsprämien, Lizenzkosten;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzierungskostenanteil für Leasingraten, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 1.10.2020 abgeschlossen wurden;
  • nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Verpflichtungen (z.B.: Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten);
  • Zahlungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigung, Betriebskosten von Liegenschaften (Abwasser- und Abfallentsorgung);
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware;
  • unmittelbar durch COVID-19 angefallene Mehrkosten, beispielsweise für Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel oder Ausrüstung für Home-Office, jedoch keine Personalkosten;
  • Frustrierte (verlorene) Aufwendungen, die vor dem 03.11.2020 angefallen sind und die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die im Zeitraum von 01.10.2020 bis 31.12.2020 aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht stattfinden konnte
  • Kosten für Behindertenarbeitsplätze (wenn die Arbeitnehmer/innen nicht kündbar sind und nicht für die Kurzarbeit angemeldet werden können);
  • Kosten für die erforderlichen Bestätigungen durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer. (LBG-Beratungskosten)

Nicht gefördert werden Kosten, die durch andere Förderungen oder Versicherungsleistungen abgedeckt wurden oder werden. ACHTUNG: keine Doppelförderung möglich!

Struktursicherungsbeitrag: Weiters kann ein pauschaler Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Einnahmen auf Basis des Jahresabschlusses 2019 (bzw. einem Durchschnitt aus 2018/19) beantragt werden; maximal jedoch bis zu 120.000 Euro. Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie z.B. Instandhaltungs- oder Wartungskosten oder auch Aufwandsentschädigungen, laufende Kosten für Vereinsgebäude...

Die Förderung ist mit dem Einnahmenausfall im letzten Quartal des Jahres 2020 (von 1. Oktober bis 31. Dezember 2020) begrenzt (Quartalsvergleich 4/2019 mit 4/2020 bzw. Wenn die antragstellende Organisation nach dem 1.1.2019 gegründet wurde, müssen die Einnahmen für die fehlenden Monate hochgerechnet oder geschätzt werden.

Beispiele zu förderbaren Kosten samt zeitlichen Ablauf der Auszahlung findet ihr im „NPO-Überblick des BMKÖS“.

 

Fördergrenzen:

Die Förderung muss mindestens 250 Euro und kann maximal 1,2 Mio. Euro pro Organisation (inkl. verbundene Unternehmen) betragen. Die Berechnung des Einnahmenausfalls und die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Einnahmenausfall entfällt, sofern die beantragten förderbaren Kosten 3.000 Euro nicht überschreiten.

 

Wie und wo kann die Förderung beantragt werden?

Die Antragstellung ist ab sofort auf www.npo-fonds.at möglich. Die Antragstellung muss bis längstens zum 15. Mai 2021 erfolgt sein. Es besteht daher weniger Zeit für die Antragstellung als beim ersten Mal der Beantragung.
Weitere Details, häufig gestellte Fragen und Antworten darauf finden Sie im „FAQ–NPO-Unterstützungsfonds“.

 

Kontakt & Beratung:

Ist deine Landjugend mit Einkommenseinbußen konfrontiert und will deine Landjugendgruppe diese Unterstützung beantragen, nimm bitte Kontakt mit deiner Landesorganisation auf. Diese klärt mit dir die ersten Rahmenbedingungen ab. Nachdem du die Situation mit deiner Landesorganisation besprochen hast, nimmst du dann Kontakt mit LBG, unserem Steuerberater und Kooperationspartner punkto NPO-Fonds, auf.

Mailadresse: npofonds.landjugend(at)lbg.at  

In weiterer Folge beginnt dann die Bearbeitung. LBG fordert von dir alle Unterlagen ein, prüft die Unterlagen, berechnet dir den Förderbetrag und unterstützt euch bei der Antragstellung, Abwicklung und Endabrechnung. Die Kosten von LBG werden ebenfalls durch den Fonds abgedeckt. Somit kannst du dir sicher sein, dass alles korrekt und professionell abläuft.

ACHTUNG!!!!

Die Unterlagen müssen bis spätestens 2. April 2021 bei LBG eintreffen, um eine zeitgerechte Abwicklung gewährleisten zu können.

 

 

 


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