Aktuelles zu Vereinsfesten
Veranstaltungsrecht kompakt
Die Landjugendgruppen in Oberösterreich nehmen oft die Rolle eines Veranstalters ein.
Um das Gelingen einer solchen Veranstaltung sicherzustellen, bedarf es an ausreichendem Hintergrundwissen über die Organisation bis hin zu rechtlichen Voraussetzungen.
Die nächsten Seiten geben einen kompakten Überblick über die unterschiedlichen Rechtsvorschriften, die bei einer Veranstaltung zu beachten sind. Detaillierte Informationen für Landjugendgruppen gibt es bei den Veranstaltungsrechtsschulungen in den Bezirken.
Veranstaltungssicherheitsgesetz
Landesgesetz, das die Durchführung von öffentlichen (allgemein zugänglich und allgemein beworbenen) Veranstaltungen regelt.
Ausgenommen von diesem Gesetz sind unter anderem (Auszug):
- Volks-, Jugend- und Erwachsenenbildung (Vorträge, Kurse, etc.)
- Volksbrauchtum (Faschingsumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Aufstellen des Maibaumes, etc.)
- Oster-, Advent- und Weihnachtsmärkte, Bauernmärkte,…
- Sport- und Freizeitveranstaltungen die typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen
Meldung von Veranstaltungen
Veranstaltungen, zu denen nicht mehr als 300 Besuchererwartet werden und durch die keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung zu erwarten ist, sowie Veranstaltungen die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltungmit einem entsprechenden Formular der Gemeinde gemeldet werden.
Anzeige von Veranstaltungen
Veranstaltungen, die über die meldepflichtigen Veranstaltungen hinaus gehen, müssen bei der…
Gemeinde - bei weniger als 2500 Personen und in einer Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft – bei mehr als 2500 Personen oder in mehreren Gemeinden
Landesregierung – bei bezirksübergreifenden Veranstaltungen, Motorsport oder Festivals
mittels Formular spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn angezeigt werden
Die Formulare Veranstaltungsmeldung und Veranstaltungsanzeige sind auf der Homepage des Landes OÖ www.land-oberoesterreich.gv.at zu finden.
Pflichten des Veranstalters
Einhaltung des Veranstaltungssicherheitsgesetzes während der Veranstaltung
Einhaltung von Bescheiden und behördlichen Auflagen
Veranstalter muss persönlich anwesend sein
Besucher dürfen in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit nicht beeinträchtigt werden
Besucher müssen in einem Notfall rechtzeitig zum Verlassen aufgefordert werden und müssen das Gelände gefahrlos verlassen können.
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung regelt alle gewerblich ausgeübten Tätigkeiten. Unter anderem auch das Gastgewerbe für welches zur Ausübung ein Befähigungsnachweis erbracht werden muss.
Ausnahme aus der Gewerbeordnung
Gemeinnützige Vereine sind allerdings unter folgenden Voraussetzungen davon ausgenommen:
Die Veranstaltung muss nach außen erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten gemeinnützigen Zweckes dienen.
Am Veranstaltungsgelände bzw. bei Vorankündigung Hinweis mit „Der Reinerlös dieser Veranstaltung wird für die Jugendarbeit in der Gemeinde … verwendet!“Erträge aus der Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden.
Gewerbliche Tätigkeit (Abgabe von Speisen und Getränken) an maximal 72 Stunden pro Jahr
Gültige Bereiche der Gewerbeordnung
Folgende Vorschriften der Gewerbeordnung bleiben dennoch weiterhin aufrecht:
Keine Ausschank mehr an Personen, die durch Trunkenheit die Veranstaltung stören
Verpflichtend mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis als das billigste kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein)
Keine Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche (gem. Jugendschutzgesetz)
Sanitätspolizeiliche und lebensmittelhygienische Bestimmungen
Die „Hygieneanforderungen bei Messen und Veranstaltungen des Landes OÖ“ schreibt unter anderem folgendes vor
- Wasserversorgung
Hygienisch einwandfreie und ausreichende Wasserversorgung aus der öffentlichen Versorgung oder aus zugelassenen Brunnen (ev. Gutachten einholen) - Sanitäranlagen
- Getrennte (m/w) und ausreichende Sanitäranlagen in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort (inkl. barrierefreiem WC)
- Müssen die gesamte Veranstaltungsdauer in einwandfreiem Zustand sein
- Handwaschgelegenheiten mit Flüssigseifenspender und Trocknungsmöglichkeiten (Einweghandtücher, Stoffhandtuchrollen, Föntrockner)
- Ausreichende Beleuchtung
- Abwasserbeseitigung
- Beseitigung nach Möglichkeit vor Ort (direkt in das Kanalnetz oder gesammelt ausbringen)
- Keine Verunreinigung von offenen Gerinnen (Bächen, etc.) oder dem Grundwasser
- Abfallentsorgung
- Die ordnungsgemäße Entsorgung des angefallenen Abfalls muss sichergestellt werden (Mülltrennung)
- Im Raucherbereich müssen entsprechende Aschenbecher bereit stehen
- Lagerung bis zur Entsorgung in nicht brennbaren Behältern
- Lebensmittelhygiene
- Lagerung, Zubereitung, Verabreichung und Aufbewahren der Lebensmittel muss in hygienisch einwandfreier Weise erfolgen. Bsp: getrennte Kühlkreisläufe für Getränke und Lebensmittel
Jugendschutz
Ausgehzeiten ohne Aufsichtsperson
Jugendliche unter 14 Jahre von 5.00 bis 22.00 Uhr
Jugendliche von 14 bis 15 Jahren von 5.00 bis 24.00 Uhr
Jugendliche ab 16 Jahren ohne zeitliche Begrenzung
Jugendliche unter 16 Jahren können die vorgeschriebenen Ausgehzeiten überschreiten, wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Diese müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vorweisen können. Zu finden im Internet unter www.jugenschutz-ooe.at
Tabak und Alkohol (Besitz, Erwerb, Konsum und Abgabe)
Jugendliche unter 16 Jahre kein Alkohol, kein Tabak
Jugendliche von 16 bis 17 Jahren kein gebrannter Alkohol (auch in Form von
Alkopops und Mischgetränken); kein über-
mäßiger AlkoholkonsumJugendliche ab 18 Jahren gebrannter Alkohol erlaubt
kein übermäßiger AlkoholkonsumVorkehrungen als Veranstalter
Erwachsene dürfen Jugendlichen die Übertretung des Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern.
Vorkehrungen zur Einhaltung müssen getroffen werden (Alterskontrolle mit Kontrollarmbändern, etc.)
Anweisungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Aushang oder Auflage der maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen
Der Veranstalter darf nicht zum übermäßigen Alkoholkonsum animieren. Keine Werbung mit Alkohol!
Weitere relevante Bestimmungen
Sperrstunde
Die Sperrstundenregelung ist abhängig von den Genehmigungen bzw. Bescheiden der Gemeinde.
Bewerbung
Ortsgebiet: Plakatierung grundsätzlich nur nach Rücksprache mit der Gemeinde erlaubt.
Freilandstraße: Laut STVO muss diese mind. 100 Meter von der Fahrbahn entfernt sein.
Eine Ausnahmebewilligung kann bei der BH beantragt werden.Auf allen schriftlichen Ankündigungen ist die ZVR Nummer sowie der Name des Vereines anzuführen
Lärmschutz
Im gesamten Publikumsbereich, darf ein Dauerschallpegel von 93dB bezogen auf die Dauer der Veranstaltung nicht überschritten werden.
Würde die Einhaltung zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Veranstaltung führen, ist ein Dauerschallpegel von 100dB anzustreben
Gratis Gehörschutzmittel an Besucher abzugeben
Besucher in angemessener Weise auf mögliche Gesundheitsgefährdung aufmerksam machen.
Für den Notfall
Ab 500 Personen muss eine in Erste Hilfe ausgebildete Person (16h Kurs) anwesend sein.
Notbeleuchtungen, Verbandskästen, Feuerlöscher, etc. deutlich kennzeichnen
Jederzeit muss ein Notruf an Feuerwehr, Polizei und Rettung möglich sein
Für Einsatzfahrzeuge eine ungehinderte Zufahrt sicherstellen.
Im Besucherbereich keine sichtbehindernden Löschmittel einsetzen
Im Regie- oder Technikraum ist jeweils ein tragbarer CO2 Feuerlöscher von 5kg zu lagern
Eine blitzschutzmäßige Erdung ist notwendig, wenn Bühnen oder sonstige Aufbauten im Freien sind und Blitzschlag gefährdet sind.
Pro Besucher ist eine Fluchtwegmindestbreite von 1cm notwendig (mind. 120 cm)
Deutliche Kennzeichnung und Beleuchtung der Fluchtwege
Schiebetore zählen nur dann als Fluchtweg, wenn sie geöffnet sind
Eine Notstromversorgung muss gesichert sein (funktionstüchtiges Aggregat)
Sicherheitsvorkehrungen
Pro 100 erwarteter Veranstaltungsbesucher ist mindestens eine geeignete, mit den Ordneraufgaben unterwiesene Person, mit dem Ordnerdienst zu betrauen.
Bühnen, Tribünen, etc. müssen nach Stand der Technik auf befestigten Boden aufgestellt und verankert werden.
Flüssiggasflaschen sind im Besucherbereich verboten (zB für Heizung, Griller,…)
Es dürfen nur schwer brennbare und schwach qualmende Materialen verwendet werden.