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Neuerungen Vereinsfeste

| Sport & Gesellschaft

Der Nationalrat hat in der Sitzung am 07.07.2016 wesentliche Erleichterungen für gemeinnützige Vereine betreffend der Durchführung von Vereinsfesten beschlossen.

 

1.    Gewerbeordnung – Berechnung in Stunden,  mehr Zeit

Die Gewerbeordnung nennt die Möglichkeiten Speisen und Getränke ohne Gewerbeschein auszuschenken bzw. zu verabreichen (§2 Abs. 1 Z25).

 

Bisherige Regelung

Neue Regelung

An max. 3 Tagen pro Jahr durften gemeinnützige Vereine Speisen verabreichen und Getränke ausschenken. 

Jetzt dürfen gemeinnützige Vereine max. 72 Stunden pro Jahr Speisen verabreichen und Getränken  ausschenken. 

 

Bedeutung:

Die neue Regelung ist insbesondere für die vielen „kleinen Tätigkeiten“ (z.B. Pausenverpflegung beim Theaterstück oder ein Stand bei einem Adventmarkt) von Vorteil, weil nicht jede Verabreichung einen Tag aus der gewerberechtlichen Ausnahmebestimmung verbraucht.

Die neue Regelung zielt auf die Ausschank- und Speisenverabreichungsstunden ab. Für die Berechnung wird der Veranstaltungsbescheid herangezogen, wenn keiner vorhanden ist, wird vom erstmaligen aufsperren bis zum letztmaligen zusperren gerechnet.

Beispiel: Fest zwei Tage

Ohne Veranstaltungbescheid: Aufsperren Sa. 15:00 Uhr – Zusperren So. 22:00 Uhr = 31 Stunden

Mit Veranstaltungsbescheid der die Zeiten definiert: Samstag von 15:00 Uhr bis So 03:00 Uhr und Sonntag 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr = 24 Stunden

 

2.    Kleines Vereinsfest neu – keine Umsatzsteuer, keine Registrierkasse

Die Reglungen im Vergleich:

Bisherige Regelung

Neue Regelung

-       Der Verein muss das Fest selbst planen, organisieren und durchführen. Die Zusammenarbeit mit einem Wirt oder einem anderen Verein bedeutet ein großes Vereinsfest.

-       Die Zusammenarbeit mit einem Wirt (Gastronomen, Fleischhauer usw.) führt nicht zum Verlust der Begünstigungen aus dem kleinen Vereinsfest. Die Zusammenarbeit beim Servieren und dergleichen führt für die unentgeltlich arbeitenden Vereinsmitglieder zu keiner Sozialversicherungspflicht.

-        Die Zusammenarbeit mit einem  zweiten gemeinnützigen Verein (bzw. einer begünstigten Körperschaft wie z.B. mit Feuerwehren, mit gemeinnützigen Sportvereinen, Musikvereinen oder mit politischen Institutionen) führt zu keinem großen Vereinsfest.

-       Wie bisher dürfen auch vereinsfremde Personen im Zuge behördlicher Auflagen oder gewerberechtlicher Anforderungen tätig sein z.B. Zeltaufstellen durch Zeltverleiher, Securitydienste, usw.)

-       Zusätzlich ist geringfügig auch die unentgeltliche Unterstützung von vereinsfremden Personen (max. 25%) möglich ohne die Begünstigungen des kleinen Vereinsfestes zu verlieren.

-       Gewinnverwendung muss angekündigt werden (Plakate, Flyer, Facebook, usw.)

-       wie bisher

-       Gewinnverwendung für den angegebenen Zweck

-       wie bisher

-       Musikosten max. € 1000.- pro Stunde

-       wie bisher

-       maximale Dauer von 48 Stunden/Jahr

-       maximale Dauer von 72 Stunden/Jahr

 

Bedeutung:

·         Kleine Vereinsfeste sind für gemeinnützige Vereine aus der Registrierkassenpflicht ausgenommen. D.h. zukünftig besteht bei Feste und Bälle die bisher aufgrund der Zusammenarbeit mit den Wirten als großes Fest gegolten haben und damit der Registrierkasse unterlagen, von der Verpflichtung zur Registrierkasse ausgenommen. 

·         Für die Berechnung einer möglicherweise zu bezahlenden Umsatzsteuer ist die Unterscheidung von großem und kleinem Vereinsfest wichtig.  Bei kleinen Vereinsfesten bestehen keine Verpflichtungen zur Bezahlung von Umsatzsteuer und keine Registrierkassenpflicht.

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