NPO-Fonds für das 4. Quartal 2021
Die Corona-Krise hat bei vielen Landjugend-Organisationen zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen und Einnahmenausfällen geführt – die Kosten laufen trotzdem weiter. Auch für das 4. Quartal des Jahres 2021 kann man als finanziellen Ausgleich den NPO-Fonds beantragen.
Art und Höhe der beantragbaren Unterstützung:
Die Unterstützung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses unter der Voraussetzung, dass eure Landjugend alle Bestimmungen der Richtlinie erfüllt.
Für die Höhe der Förderung sind die förderbaren Kosten im Zeitraum vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2021 maßgeblich, die zu 100 % ersetzt werden. Förderbare Kosten sind nachstehend angeführt und müssen betriebsnotwendig sein:
- Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete (für Büro, Vereinslokale), Pacht, Versicherungsprämien, Lizenzkosten;
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzierungskostenanteil für Leasingraten, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 01.10.2021 abgeschlossen wurden;
- nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Verpflichtungen (z.B.: Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten);
- Zahlungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigung, Betriebskosten von Liegenschaften (Abwasser- und Abfallentsorgung);
- Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware;
- unmittelbar durch COVID-19 angefallene Mehrkosten, beispielsweise für Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel oder Ausrüstung für Home-Office, jedoch keine Personalkosten;
- Kosten für Covid-19-Tests
- Frustrierte (verlorene) Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die im Zeitraum von 01.10.2021 bis 31.12.2021 aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht stattfinden konnte;
- Kosten für Behindertenarbeitsplätze (wenn die Arbeitnehmer/innen nicht kündbar sind und nicht für die Kurzarbeit angemeldet werden können);
- Kosten für die erforderlichen Bestätigungen durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer. (LBG-Beratungskosten);
Nicht gefördert werden Kosten, die durch andere Förderungen oder Versicherungsleistungen abgedeckt wurden oder werden. ACHTUNG: keine Doppelförderung möglich!
Struktursicherungsbeitrag: Weiters kann ein pauschaler Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 5 % der Einnahmen auf Basis des Jahresabschlusses 2019 (bzw. einem Durchschnitt aus 2018/19) beantragt werden; maximal jedoch bis zu 75.000 Euro. Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie z.B. Instandhaltungs- oder Wartungskosten oder auch Aufwandsentschädigungen, laufende Kosten für Vereinsgebäude...
Die Förderung ist immer mit dem Einnahmenausfall im 4. Quartal 2021 (von 1. Oktober bis 31. Dezember 2021) begrenzt.
Hier kommst du zu den FAQs: https://npo-fonds.at/faqs/
Wie und wo kann die Förderung beantragt werden?
Deine Landjugend-Gruppe hat bisher nie einen NPO-Fonds beantragt? Dann melde dich bei Julia unter julia.breitwieser@ooe.landjugend.at im Landjugend-Büro, um die ersten Rahmenbedingungen abzuklären.
Die Landjugend arbeitet zur Abwicklung des NPO-Fonds mit der Steuerberatungskanzlei LBG in St. Pölten zusammen. Sende dazu eine Mail an npofonds.landjugend@lbg.at. Diese E-Mail-Adresse wurde eigens eingerichtet. Es müssen alle notwendigen Unterlagen bis spätestens 15. März 2022 bei LBG eintreffen, um eine zeitgerechte Abwicklung zu gewährleisten.
NPO-Fonds_Informationen_fuer_die_Landjugendgruppen_4._Quartal_2021.pdf
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