NPO Fonds geht in die Verlängerung fürs 1. Halbjahr 2021
Der NPO-Unterstützungsfonds wird um ein weiteres Halbjahr verlängert. Anträge für das 1. Halbjahr 2021 können nun ab 8. Juli 2021 eingebracht werden.
Wir empfehlen die Antragstellung über die Steuerberater der LBG abzuwickeln, dazu findest du weiter unten alle Details zusammen gefasst. Um den Antrag zeitgerecht abgeben zu können, müsst ihr euch bis spätestens 15. August bei der LBG melden.
Und so funktioniert's!
- Als Organisation so rasch als möglich registrieren!
Die Registrierung erfolgt per E-Mail an npofonds.landjugend(at)lbg.at.
Diese Registrierung soll so rasch als möglich erfolgen und beinhaltet noch keine Förderzusage oder ähnliches, sondern ist nur die Grundlage für spätere Ansprüche.
Bitte teilt uns bereits in dieser Mail folgende Informationen mit:
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- genauer Vereinsname, für den die Förderung beantragt werden soll
- ZVR-Nummer, wenn es eine gibt
- Name und Telefonnummer des Ansprechpartners für die Beantragung des NPO-Fonds
- Die LBG, Steuerberater und Kooperationspartner punkto NPO-Fonds, schickt euch die nötigen Unterlagen per E-Mail zu und betreut euch beim Weg zur Förderung. Für eine erfolgreiche Antragstellung sind folgende Dinge notwendig:
- Eine Erklärung, die die LBG berechtigt, für euch die Förderung abzuwickeln
(dafür bekommt ihr von LBG eine Vollmacht zugesendet) - Vollständige Kassabuch/Rechnungsabschluss/ Jahresabschluss der Jahre 2018, 2019 und 1. Halbjahr 2021
- Die Kontodaten zur Überweisung der Unterstützung.
Natürlich wird die LBG eure Unterlagen im Sinne eines Steuerberatungsunternehmens datenschutzrechtlich handhaben und keine Daten an andere Behörden und Institutionen weitergeben. Mit dieser Übermittlung ist eure Tätigkeit im Wesentlichen abgeschlossen. Bei etwaige Rückfragen meldet sich die LBG.
- Eine Erklärung, die die LBG berechtigt, für euch die Förderung abzuwickeln
- Die LBG stellt in eurem Namen den Förderantrag, stellt die möglichen Ansprüche aus euren Kassabüchern zusammen und bestätigt als Steuerberatungsfirma die Richtigkeit eurer Ansprüche.
- Die LBG übermittelt die Anträge an die Förderstelle und steht für Informationen zur Verfügung.
- Nach Förderzusage wird das Geld auf euer Konto überwiesen
ACHTUNG!!!!
Die Unterlagen müssen bis spätestens 15. August 2021 bei LBG eintreffen, um eine zeitgerechte Abwicklung gewährleisten zu können.
Keine Kosten in der Abwicklung
Die Kosten für die Antragstellung werden ebenfalls in der Regel durch den NPO-Zuschuss gefördert und werden zu 100% gemeinsam mit der Förderung ausbezahlt. Die einzige Ausnahme ist, wenn der Einnahmenausfall im 1. Halbjahr zu gering ist. Nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen, werden die Unterlagen von uns überprüft und der Einnahmenausfall berechnet. Sollte es keinen Einnahmenausfall im 1. Halbjahr 2021 gegeben haben, der eine Voraussetzung für die Beantragung der Förderung ist, dann informieren wir euch darüber und es werden keine Kosten anfallen.
Art und Höhe der beantragbaren Unterstützung
Die Unterstützung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses unter der Voraussetzung, dass eure Landjugend alle Bestimmungen der Richtlinie erfüllt.
Für die Höhe der Förderung sind die förderbaren Kosten im Zeitraum vom 1. Jänner – 30. Juni 2021 maßgeblich, die zu 100 % ersetzt werden. Förderbare Kosten sind nachstehend angeführt und müssen betriebsnotwendig sein:
- Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete (für Büro, Vereinslokale), Pacht, Versicherungsprämien, Lizenzkosten;
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzierungskostenanteil für Leasingraten, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 01.01.2021 abgeschlossen wurden;
- nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Verpflichtungen (z.B.: Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten);
- Zahlungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigung, Betriebskosten von Liegenschaften (Abwasser- und Abfallentsorgung);
- Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware;
- unmittelbar durch COVID-19 angefallene Mehrkosten, beispielsweise für Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel oder Ausrüstung für Home-Office, jedoch keine Personalkosten;
- Neu: Kosten für Covid-19-Tests
- Frustrierte (verlorene) Aufwendungen, die vor die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die im Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.06.2021 aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht stattfinden konnte;
- Kosten für Behindertenarbeitsplätze (wenn die Arbeitnehmer/innen nicht kündbar sind und nicht für die Kurzarbeit angemeldet werden können);
- Kosten für die erforderlichen Bestätigungen durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer. (LBG-Beratungskosten);
Nicht gefördert werden Kosten, die durch andere Förderungen oder Versicherungsleistungen abgedeckt wurden oder werden. ACHTUNG: keine Doppelförderung möglich!
Struktursicherungsbeitrag: Weiters kann ein pauschaler Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 10 % der Einnahmen auf Basis des Jahresabschlusses 2019 (bzw. einem Durchschnitt aus 2018/19) beantragt werden; maximal jedoch bis zu 150.000 Euro. Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie z.B. Instandhaltungs- oder Wartungskosten oder auch Aufwandsentschädigungen, laufende Kosten für Vereinsgebäude...
Die Förderung ist immer mit dem Einnahmenausfall im 1. Halbjahr 2021 (von 1. Jänner bis 30. Juni 2021) begrenzt.
Hier kommst du zu den FAQs: https://npo-fonds.at/faqs/
NPO-Fonds_Informationen_fuer_die_Landjugendgruppen_1_HJ_2021.pdf
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