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Aktuelles zu Vereinsfesten

Veranstaltungsrecht kompakt

Die Landjugendgruppen in Oberösterreich nehmen oft die Rolle eines Veranstalters ein. Um das Gelingen einer solchen Veranstaltung sicherzustellen, bedarf es an ausreichendem Hintergrundwissen von die Organisation bis hin zu rechtlichen Voraussetzungen.

Die nächste Seite gibt einen kompakten Überblick über die unterschiedlichen Rechtsvorschriften, die bei einer Veranstaltung zu beachten sind. Detaillierte Informationen für Landjugendgruppen gibt es bei den Veranstaltungsrechtsschulungen in den Bezirken bzw. der jährlichen Online-Veranstaltungsrechtschulung.


Veranstaltungssicherheitsgesetz

Mit dem Veranstaltungssicherheitsgesetz handelt es sich um ein Landesgesetz, das die Durchführung von öffentlichen (allgemein zugänglich und allgemein beworbenen) Veranstaltungen regelt.

Ausgenommen von diesem Gesetz sind unter anderem (Auszug):

  • Volks-, Jugend- und Erwachsenenbildung (Vorträge, Kurse, etc.)
  • Volksbrauchtum (Faschingsumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Aufstellen des Maibaumes, etc.)
  • Oster-, Advent- und Weihnachtsmärkte, Bauernmärkte, …
  • Sport- und Freizeitveranstaltungen die typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen

 

Meldung von Veranstaltungen

Veranstaltungen, zu denen nicht mehr als 300 Besucher:innen erwartet werden und durch die keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung zu erwarten ist, sowie Veranstaltungen die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mit einem entsprechenden Formular der Gemeinde gemeldet werden.

 

Anzeige von Veranstaltungen

  • Veranstaltungen, die über die meldepflichtigen Veranstaltungen hinaus gehen, müssen bei der…
  • Gemeinde - bei weniger als 2500 Personen und in einer Gemeinde
  • Bezirkshauptmannschaft – bei mehr als 2500 Personen oder in mehreren Gemeinden
  • Landesregierung – bei bezirksübergreifenden Veranstaltungen, Motorsport oder Festivals
  • mittels Formular spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn angezeigt werden

 

Die Formulare Veranstaltungsmeldung und Veranstaltungsanzeige sind auf der Homepage des Landes OÖ www.land-oberoesterreich.gv.at zu finden.

 

Pflichten des Veranstalters

  • Einhaltung des Veranstaltungssicherheitsgesetzes während der Veranstaltung
  • Einhaltung von Bescheiden und behördlichen Auflagen
  • Veranstalter muss persönlich anwesend sein
  • Besucher:innen dürfen in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit nicht beeinträchtigt werden
  • Besucher:innen müssen in einem Notfall rechtzeitig zum Verlassen aufgefordert werden und müssen das Gelände gefahrlos verlassen können.

Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung regelt alle gewerblich ausgeübten Tätigkeiten. Unter anderem auch das Gastgewerbe für welches zur Ausübung ein Befähigungsnachweis erbracht werden muss.

 

Ausnahme aus der Gewerbeordnung

Gemeinnützige Vereine sind allerdings unter folgenden Voraussetzungen davon ausgenommen:

  • Die Veranstaltung muss nach außen erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten gemeinnützigen Zweckes dienen.
    Am Veranstaltungsgelände bzw. bei Vorankündigung Hinweis mit „Der Reinerlös dieser Veranstaltung wird für die Jugendarbeit in der Gemeinde … verwendet!“
  • Erträge aus der Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden.
  • Gewerbliche Tätigkeit (Abgabe von Speisen und Getränken) an maximal 72 Stunden pro Jahr

 

Gültige Bereiche der Gewerbeordnung

Folgende Vorschriften der Gewerbeordnung bleiben dennoch weiterhin aufrecht:

  • Keine Ausschank mehr an Personen, die durch Trunkenheit die Veranstaltung stören
  • Verpflichtend mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis als das billigste kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein)
  • Keine Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche (gem. Jugendschutzgesetz)

Sanitätspolizeiliche und lebensmittelhygienische Bestimmungen

Die „Hygieneanforderungen bei Messen und Veranstaltungen des Landes OÖ“ schreibt unter anderem folgendes vor

Wasserversorgung

Hygienisch einwandfreie und ausreichende Wasserversorgung aus der öffentlichen Versorgung oder aus zugelassenen Brunnen (ev. Gutachten einholen)

 

Sanitäranlagen

  • Getrennte (m/w) und ausreichende Sanitäranlagen in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort (inkl. barrierefreiem WC)
  • Müssen die gesamte Veranstaltungsdauer in einwandfreiem Zustand sein
  • Handwaschgelegenheiten mit Flüssigseifenspender und Trocknungsmöglichkeiten (Einweghandtücher, Stoffhandtuchrollen, Föntrockner)
  • Ausreichende Beleuchtung

 

Abwasserbeseitigung

  • Beseitigung nach Möglichkeit vor Ort (direkt in das Kanalnetz oder gesammelt ausbringen)
  • Keine Verunreinigung von offenen Gerinnen (Bächen, etc.) oder dem Grundwasser

 

Abfallentsorgung

  • Die ordnungsgemäße Entsorgung des angefallenen Abfalls muss sichergestellt werden (Mülltrennung)
  • Ab 300 Besucher:innen wird das Mehrweggebot des Landes OÖ schlagend
  • Ab 2.500 Besucher:innen muss ein Abfallkonzept erstellt werden und gemeinsam mit der Veranstaltungsanzeige abgegeben werden
  • Im Raucherbereich müssen entsprechende Aschenbecher bereit stehen
  • Lagerung bis zur Entsorgung in nicht brennbaren Behältern

 

Lebensmittelhygiene

Lagerung, Zubereitung, Verabreichung und Aufbewahren der Lebensmittel muss in hygienisch einwandfreier Weise erfolgen. Bsp: getrennte Kühlkreisläufe für Getränke und Lebensmittel


Jugendschutz

Ausgehzeiten ohne Aufsichtsperson

Jugendliche unter 14 Jahrevon 5.00 bis 22.00 Uhr
Jugendliche von 14 bis 15 Jahrenvon 5.00 bis 24.00 Uhr
Jugendliche ab 16 Jahreohne zeitliche Begrenzung

Jugendliche unter 16 Jahren können die vorgeschriebenen Ausgehzeiten überschreiten, wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Diese müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vorweisen können. Zu finden im Internet unter www.jugendschutz-ooe.at

 

Tabak und Alkohol (Besitz, Erwerb, Konsum und Abgabe)

Jugendliche unter 14 Jahrekein Alkohol, kein Tabak
Jugendliche von 14 bis 15 Jahrenkein gebrannter Alkohol (auch in Form von Alkopops und Mischgetränken), kein übermäßiger Alkoholkonsum
Jugendliche ab 16 Jahregebrannter Alkohol erlaubt, kein übermäßiger Alkoholkonsum

 

Vorkehrungen als Veranstalter

  • Erwachsene dürfen Jugendlichen die Übertretung des Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern.
  • Vorkehrungen zur Einhaltung müssen getroffen werden (Alterskontrolle mit Kontrollarmbändern, etc.)
  • Anweisungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Aushang oder Auflage der maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen
  • Der Veranstalter darf nicht zum übermäßigen Alkoholkonsum animieren. Keine Werbung mit Alkohol!

Weitere relevante Bestimmungen
 

Sperrstunde

Die Sperrstundenregelung ist abhängig von den Genehmigungen bzw. Bescheiden der Gemeinde.

 

Bewerbung

  • Ortsgebiet: Plakatierung grundsätzlich nur nach Rücksprache mit der Gemeinde erlaubt.
  • Freilandstraße: Laut STVO muss diese mind. 100 Meter von der Fahrbahn entfernt sein. Eine Ausnahmebewilligung kann bei der BH beantragt werden.
  • Auf allen schriftlichen Ankündigungen ist die ZVR Nummer sowie der Name des Vereines anzuführen.

 

Lärmschutz

  • Im gesamten Publikumsbereich, darf ein Dauerschallpegel von 93dB bezogen auf die Dauer der Veranstaltung nicht überschritten werden.
  • Würde die Einhaltung zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Veranstaltung führen, ist ein Dauerschallpegel von 100dB anzustreben.
  • Gratis Gehörschutzmittel sind an Besucher abzugeben
  • Besucher:innen müssen in angemessener Weise auf mögliche Gesundheitsgefährdung aufmerksam gemacht werden.

 

Für den Notfall

  • Ab 500 Personen muss eine in Erste Hilfe ausgebildete Person (16 h Kurs) anwesend sein.
  • Notbeleuchtungen, Verbandskästen, Feuerlöscher, etc. deutlich kennzeichnen
  • Jederzeit muss ein Notruf an Feuerwehr, Polizei und Rettung möglich sein
  • Für Einsatzfahrzeuge eine ungehinderte Zufahrt sicherstellen.
  • Im Besucherbereich keine sichtbehindernden Löschmittel einsetzen
  • Im Regie- oder Technikraum ist jeweils ein tragbarer CO2 Feuerlöscher von 5 kg zu lagern
  • Eine blitzschutzmäßige Erdung ist notwendig, wenn Bühnen oder sonstige Aufbauten im Freien sind und Blitzschlag gefährdet sind.
  • Pro Besucher ist eine Fluchtwegmindestbreite von 1 cm notwendig (mind. 120 cm)
  • Deutliche Kennzeichnung und Beleuchtung der Fluchtwege
  • Schiebetore zählen nur dann als Fluchtweg, wenn sie geöffnet sind
  • Eine Notstromversorgung muss gesichert sein (funktionstüchtiges Aggregat)

 

Sicherheitsvorkehrungen

  • Pro 100 erwarteter Veranstaltungsbesucher ist mindestens eine geeignete, mit den Ordneraufgaben unterwiesene Person, mit dem Ordnerdienst zu betrauen.
  • Bühnen, Tribünen, etc. müssen nach Stand der Technik auf befestigten Boden aufgestellt und verankert werden.
  • Flüssiggasflaschen sind im Besucherbereich verboten (z. B. für Heizung, Griller, …)
  • Es dürfen nur schwer brennbare und schwach qualmende Materialen verwendet werden.